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Sozialrecht
[02.11.2022] Begleitung durch Vertrauensperson bei Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen grundsätzlich zulässig
Ausschluss der Vertrauensperson im Einzelfall möglich
Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dies hat das Bundessozialgerichts entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wendete sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten
Ausschluss der Vertrauensperson bei Behinderung der Beweiserhebung möglich
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz frei steht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen. Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.
BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R -
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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