Aktuelle UrteileReiserecht
Reiserecht
[28.10.2020] Kein Anspruch des Reiseveranstalters auf Stornogebühren bei Rücktritt von einer Kreuzfahrtreise wegen Virus-Pandemie
Corona-Pandemie als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651 h Abs. 3 BGB
Tritt ein Reisender wegen einer Virus-Pandemie von einer Kreuzfahrtreise zurück, steht dem Reiseveranstalter gemäß § 651 h Abs. 3 BGB kein Anspruch auf Stornogebühren zu. Jedenfalls die Corona-Pandemie stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für Februar 2020 eine Kreuzfahrt von Singapur nach Hongkong geplant. Aufgrund des sich ausbreitenden Corona-Virus trat das Ehepaar aber zwei Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück. Die Reiseveranstalterin machte daraufhin Stornogebühren geltend. Da das Ehepaar diese für unberechtigt hielten, kam es zu einem Gerichtsverfahren.
Kein Anspruch auf Stornogebühren nach Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie
Das Landgericht Rostock entschied gegen die Reiseveranstalterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die Stornogebühren gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Denn nach § 651 h Abs. 3 BGB bestehe der Anspruch nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Solche Umstände haben für den ostasiatischen Raum für den Zeitraum der Kreuzfahrt vorgelegen.
Unzumutbarkeit einer Kreuzfahrtreise ab Ende Januar 2020
Nach den aus der Tagespresse ersichtlichen Gefahrenmomenten einer Virus-Pandemie sei es keinem Reisenden Ende Januar 2020 mehr zumutbar gewesen, so das Landgericht, eine Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten.
LG Rostock, Urteil vom 21.08.2020 - 1 O 211/20 -
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2020, 249/rb)
-
Reiseveranstalter kann aufgrund von Virus-Pandemie trotz fehlender Reisewarnung Kreuzfahrtreise absagen
AG Rostock, Urteil vom 15.07.2020
[Aktenzeichen: 47 C 59/20] -
Reisepreisminderung wegen pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen am Urlaubsort
AG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2021
[Aktenzeichen: 37 C 414/20] -
Kostenlose Stornierung einer Kreuzfahrtreise bei Virus-Pandemie wegen fehlender Therapiemöglichkeit und Impfung
AG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020
[Aktenzeichen: 3 C 2559/20]
zurück zur Übersichtsseite