Aktuelle UrteileMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Wohneigentumsrecht
[05.03.2025] Anspruch auf Einsichtnahme bezieht sich auch auf beim Steuerberater befindliche Verwaltungsunterlagen
Pflicht zur Rückforderung der Unterlagen vom Steuerberater
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen gemäß § 18 Abs. 4 WEG bezieht sich auch auf Unterlagen, die beim Steuerberater liegen. Notfalls muss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Unterlagen vom Steuerberater zurückfordern. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Darmstadt auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen. Ihm wurden lediglich Kopien der Unterlagen übersandt. Zudem waren die Unterlagen unvollständig. Dies hatte seinen Grund darin, dass bestimmte Unterlagen beim Steuerberater lagen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Anspruch auf Einsicht in Unterlagen beim Verwalter
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen zu, soweit diese noch in Papierform vorhanden sind. Die Einsichtnahme in die digitalen Unterlagen könne im Büro des Verwalters ausgeübt werden. Denn nur so könne die Vollständigkeit geprüft werden, was bei übersandten Ausrucken nicht in gleicher Weise möglich sei.
Pflicht zur Beschaffung der Unterlagen beim Steuerberater
Soweit die Beklagte anführte, auf die Unterlagen beim Steuerberater habe sie keinen Zugriff, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Die Beklagte könne sich nicht auf die Unmöglichkeit der Erfüllung berufen. Es sei ihr vielmehr zumutbar sich die Unterlagen vom Steuerberater zu beschaffen. Dieser müsse die Unterlagen zur Verfügung stellen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2025 - 2-13 S 615/23 -
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2025, 123/rb)
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Einsicht in Verwaltungsunterlagen stets in Geschäftsräumen des Verwalters
AG Heidelberg, Urteil vom 19.04.2023
[Aktenzeichen: 45 C 103/22]
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AG Darmstadt, Urteil vom 23.06.2023
[Aktenzeichen: 320 C 61/22]
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