Aktuelle UrteileMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Wohneigentumsrecht
[03.09.2024] Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei unzulässiger baulicher Veränderung Rechtsanwalt mit Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs beauftragen
Keine Notwendigkeit des vorherigen Einholens eines Gutachtens über Erfolgsaussichten
Liegt eine unzulässige bauliche Veränderung vor, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs beauftragen. Das Einholen eines Gutachtens über die Erfolgsaussichten ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohneigentumsanlage in Hessen hatte eine Wohnungseigentümerin in unzulässiger Weise eine Klimaanlage installiert. Auf einer Eigentümerversammlung in Hessen beschloss daher die Mehrheit der Wohnungseigentümer, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zu beauftragen. Gegen diesen Beschluss wurde Klage erhoben mit der Begründung, dass zuvor ein Gutachten zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer solchen Geltendmachung eingeholt werden müsse. Das Amtsgericht Darmstadt folgte dieser Meinung nicht und wies daher die Klage zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Beschluss über Beauftragung des Rechtsanwalts entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Beschluss über die Beauftragung des Rechtsanwalts entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Werde ein Anwalt wegen einer unzulässigen baulichen Veränderung mit der Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen beauftragt, so bedürfe es keiner vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten. Denn mit der Beauftragung des Rechtsanwalts gehe eine Prüfungspflicht der Erfolgsaussichten der Klage durch ihn einher. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine vorherige Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Rechtsanwalt kostengünstiger sei als die Beauftragung des Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.02.2024 - 2-13 S 53/23 -
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 655/rb)
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AG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2023
[Aktenzeichen: 304 C 8/23]
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