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[08.05.2023] Klage auf Einsicht in "Buch­haltungs­unterlagen 2019" ist hinreichend bestimmt

Vollstreckung der Einsicht erfolgt durch Gerichtsvollzieher

Eine Klage auf Einsicht in die "Buch­haltungs­unterlagen 2019" ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig. Die Vollstreckung der Einsicht erfolgt gemäß § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Erbbauberechtigter vor dem Amtsgericht Offenbach am Main gegen die Erbbauberechtigtengemeinschaft unter anderem auf Einsicht in die "Buchhaltungsunterlagen 2019". Die Beklagte hielt dies für zu unbestimmt. Das Amtsgericht folgte dieser Meinung nicht und gab der Klage daher statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Einsicht in "Buchhaltungsunterlagen 2019"

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe gemäß § 18 Abs. 4 WEG der Anspruch auf Einsicht in die "Buchhaltungsunterlagen 2019" zu. Es sei zwar zutreffend, dass die Unterlagen, in die Einsicht gewährt werden soll, hinreichend bestimmt bezeichnet werden müssen. Dies sei erforderlich, um die Vollstreckung eines späteren Titels zu gewährleisten. Insoweit sei eine genaue Präzisierung erforderlich, da die Vollstreckung der Einsicht gemäß § 883 BGB durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Er müsse bestimmen können, welche Unterlagen dem Titel unterfallen oder nicht. Zudem müsse die Gemeinschaft klar erkennen können, was von ihr zur Erfüllung verlangt wird.

Hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags

Der Klageantrag sei nach Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung "Buchhaltungsunterlagen" sei ausreichend, um eine Abgrenzung zu anderen Unterlagen zu gewährleisten. Der Begriff sei eindeutig. Erfasst seien alle Unterlagen, die sich auf Ausgaben und Einnahmen im Kalenderjahr 2019 beziehen, neben den Buchungen, vor allem die hierzu gehörenden Belege. Insoweit finde der Begriff auch im Gesetz in § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB Widerhall.



LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.20232-13 S 39/22 -

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 307/rb)


Vorinstanz:
  • AG Offenbach, Urteil

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