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[04.04.2022] Unzulässigkeit des generellen Verbots der "Haustierhaltung" mittels Gemein­schafts­ordnung

Haustierverbot bedarf sachlichen Grundes

Es ist unzulässig mittels Gemein­schafts­ordnung ein generelles Verbot der "Haustierhaltung" auszusprechen. Zum einen ist der Begriff der "Haustierhaltung" unbestimmt. Zum anderen bedarf es für eines Haustierverbot eines sachlichen Grundes. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Eigentümer einer Wohnung in Konstanz ihren im Frühjahr 2021 angeschafften Welpen der Rasse Flat Coated Retriever aus der Wohnung entfernen. Zur Begründung wurde auf eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung verwiesen, welche lautete: "Haustierhaltung ist - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen". Von dem Hund gingen keine Verhaltensweisen aus, die über ein normales Hundeverhalten hinausgingen. Da sich die Wohnungseigentümer weigerten ihren Hund wegzugeben, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Kein Anspruch auf Untersagung der Hundehaltung

Das Amtsgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Beklagten. Es bestehe kein Anspruch auf Untersagung der Hundehaltung. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung sei unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei. Es sei nicht klar und eindeutig was mit "Haustierhaltung" gemeint sei. Ein einheitliches Verständnis des Begriffs bestehe nicht. Zudem verstoße ein generelles Haustierverbot gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB. Ein solches Verbot bedürfe eines sachlichen Grundes.

Einschub "soweit rechtlich zulässig" unerheblich

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne der Einschub "soweit rechtlich zulässig" das Haustierverbot nicht retten. Entweder sei die Regelung so zu verstehen, dass sie eine Selbstverständlichkeit ist und somit überflüssig. Oder sie werde im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 134, 138, 242 BGB so verstanden, dass die Verletzung dieser Vorschriften zur Unwirksamkeit des Verbots führe.



Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 10.02.20224 C 397/21 WEG -

Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)


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