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Immobilienrecht, Versicherungsrecht
[11.11.2024] Fehlende Leerung und Absperrung wasserführender Leitungen in lange leerstehendem Gebäude ist grob fahrlässig
Wohngebäudeversicherer kann bei Frostaufplatzungen Leistung um 75 % kürzen
Steht ein Gebäude lange leer, so ist die fehlende Leerung bzw. Absperrung der wasserführenden Leitungen grob fahrlässig. Kommt es zu einem Schadensfall wegen Frostaufplatzungen, so kann der Wohngebäudeversicherer die Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 75 % kürzen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem seit November 2016 leerstehenden Gebäude in Hessen kam es im Januar 2017 zu einem Schadensfall wegen Frostaufplatzungen. Da die wasserführenden Leitungen weder geleert noch abgesperrt waren, weigerte sich der Wohngebäudeversicherer den Frostschaden zu regulieren. Der Hauseigentümer erhob daher Klage. Er führte unter anderem an, dass er zwei Personen damit beauftragt habe, für eine Beheizung zu sorgen und dies zu überwachen. Tatsächlich haben die zwei Personen im November 2016 die Heizung gewartet und so eingestellt, dass in den Räumen eine Temperatur von 10 °C herrschte. Das Raumklima wurde im Schnitt zweimal wöchentlich kontrolliert.
Landgericht gab Klage grundsätzlich statt
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage grundsätzlich statt. Jedoch könne der Wohngebäudeversicherer wegen grober Fahrlässigkeit des Hauseigentümers seine Leistung um 25 % kürzen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Versicherers.
Oberlandesgericht hielt Leistungskürzung von 75 % für angemessen
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied teilweise zu Gunsten des Versicherers. Zwar habe der Hauseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Regulierung des Schadensfalls. Jedoch könne der Versicherer gemäß § 81 Abs. 2 VVG seine Leistung um 75 % kürzen. Denn der Hauseigentümer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Grobe Fahrlässigkeit wegen fehlender Leerung und Absperrung der wasserführenden Leitungen
Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergebe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus dem Umstand, dass der Hauseigentümer die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen weder abgesperrt noch entleert gehalten hatte. Dieses Verhalten stelle sich als nahezu leichtfertig dar und Grenze an Vorsatz. Da der Hauseigentümer aber für eine Beheizung und Überwachung gesorgt hatte, lasse sich sein Verhalten nicht einem völligen Untätigbleiben gleichsetzen. Eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherer komme daher nicht in Betracht.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2024 - 7 U 251/20 -
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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