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Familienrecht

[24.03.2025] Anspruch auf Räumung der Ehewohnung während Trennungszeit aufgrund abgeschlossenen Vergleichs

Vergleich verdrängt Spezialregelung des § 1361 b BGB

Schließen die Eheleute während der Trennungszeit einen Vergleich über die Räumung der Ehewohnung, so ergibt sich aus dem Vergleich der Räumungsanspruch. Die Spezialregelung des § 1361 b BGB greift dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens beim Amtsgericht Geestland schlossen die getrennt lebenden Eheleute im Juni 2021 einen Vergleich, wonach sich die Ehefrau zur Räumung der Ehewohnung verpflichtete. Ihr wurde dabei eine Räumungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Der Ehemann war Alleineigentümer der Wohnung. Nachdem die Ehefrau nach Ablauf der Räumungsfrist nicht ausgezogen war, beantragte der Ehemann im November 2021 beim Amtsgericht Geestland, die Ehefrau zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung zu verpflichten. Das Gericht gab dem Antrag statt, wogegen sich die Beschwerde der Ehefrau richtete.

Zulässiger Antrag auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung

Das Oberlandesgericht Celle hält den Antrag des Ehemanns auf Räumung und Herausgabe der Ehewohnung für zulässig. Zwar sei in der Trennungszeit die Regelung zur Überlassung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB vorrangig gegenüber dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Der Ehemann mache hier seinen Räumungsanspruch aber nicht auf der Eigentumsgrundlage geltend. Sein Antrag beruhe vielmehr auf dem Vergleich. Für die Ehefrau bestehe eine vertragliche Verpflichtung, aus der Ehewohnung auszuziehen, die rechtlich im Anspruch auf Räumung und Herausgabe durchzusetzen sei.

Vergleich verdrängt Spezialregelung des § 1361 b BGB

Haben sich die Eheleute über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Vergleich geeinigt, so das Oberlandesgericht, könne ein Ehegatte keinen Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB stellen. Insofern fehle es am Rechtsschutzbedürfnis.



OLG Celle, Beschluss vom 28.03.202221 UF 57/22 -

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Ehe­wohnungs­zuweisungs­verfahren trotz Einigung über Nutzung der Ehewohnung aber fehlender Mitwirkung eines Ehegatten an Entlassung aus Mietvertrag
    OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2020
    [Aktenzeichen: 12 UF 131/20]
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Geestland, Beschluss vom 23.02.2022

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