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Familienrecht

[20.07.2021] Regelung der Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern nicht Zweck des Wechselmodells

Entscheidend ist das Kindeswohl

Es ist nicht Zweck des Wechselmodells, die Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend für das Ob der Regelung des Wechselmodells ist das Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Aue im Januar 2021 den Umgang zweier minderjähriger Kinder mit ihrem Vater geregelt. Danach durfte der Vater mit seinen Kindern alle zwei Wochenenden und einige Tage unter der Woche Umgang haben. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er wollte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung.

Keine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die getroffene Umgangsregelung entspreche dem Kindeswohl und sei daher nicht zu beanstanden. Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells scheide aus.

Wechselmodell soll nicht Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern regeln

Die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setze zunächst die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus, so das Oberlandesgericht. Darüber hinaus müsse die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen. Dabei gehe es nicht um die Regelung der Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern. Entscheidend sei allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Kindeswohl dient. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an der ausreichenden Kommunikation- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.



OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.202121 UF 153/21 -

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Kein paritätisches Wechselmodell bei hoher Konfliktbelastung der Eltern
    KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2017
    [Aktenzeichen: 16 UF 8/17]
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aue, Beschluss vom 25.01.2021
    [Aktenzeichen: H1 F 408/20]

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