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Erbrecht, Staatsrecht, Verfassungsrecht
[03.09.2024] Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens erfolglos
Verfassungsbeschwerde wahrt bereits nicht den Grundsatz der Subsidiarität
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Erbprätendenten nicht zur Entscheidung angenommen, mit der dieser sich gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens gewandt hatte.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens.
Nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft
Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach der Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde wird nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - zu erreichen.
Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsklage
Ein Erbprätendent kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen. Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden.
BVerfG, Beschluss vom 13.07.2024 - 1 BvR 1929/23 -
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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