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Bankrecht, Verbraucherrecht

[05.09.2024] Bank darf bei Kreditablösung "Wechsel-Gebühr" von der neuen Bank verlangen

Revision zum BGH zugelassen

Wenn ein Darlehensnehmer ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen hat und zu einer neuen Bank wechseln möchte, so kann die bisherige Bank bei Erteilung eines Treuhandauftrags berechtigt sein, von der neuen Bank ein Entgelt für den Wechsel zu verlangen. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden. Da die Frage aber auf Bundesebene völlig offen ist, hat das Gericht die Revision zum BGH zugelassen.

Wer ein Haus kauft, kennt die Lage: Man hat einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, eine andere Bank bietet jetzt einen besseren Zinssatz und man schuldet um.

Umschuldung ist viel organisatorischer Aufwand für die bisherige Bank

Für die bisherige Bank ist mit der Umschuldung organisatorischer Aufwand verbunden. Dafür hat die bisherige Bank bis vor einigen Jahren oft Gebühren von ihren Kunden verlangt – bis der BGH dem 2019 einen Riegel vorschob. Seither können die Banken jedenfalls von den Verbrauchern keine Gebühren mehr für die Umschuldung verlangen. In zwei vom LG Lübeck entschiedenen Fällen hat die bisherige Bank die Gebühren aber stattdessen von der neuen Bank verlangt. Die jedoch wehrte sich hiergegen – es liege eine Umgehung des BGH-Urteils vor.

Bank darf bei Kreditablösung “Wechsel-Gebühr” von der neuen Bank verlangen

Das Gericht hat entschieden, dass die bisherige Bank für den organisatorischen Aufwand, den sie wegen der Ablösung des Kredites hatte, eine Gebühr von der neuen Bank verlangen konnte. Ein Verstoß gegen die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2019 liege nicht vor, da keine Gebühr vom Kunden verlangt werde. Es liege auch keine Umgehung dieser Entscheidung vor, sondern nur eine rechtlich zulässige Reaktion hierauf. Es stehe nicht fest, dass es im Ergebnis auch auf diesem Wege zu einer Belastung der Kunden kommen werde, zum Beispiel über höhere Zinsen.

Richter: Banken könnten sich Gebühren wechselseitig in Rechnung stellen

Genauso gut denkbar sei, dass die Banken sich im Laufe der Zeit wechselseitig derartige Gebühren in Rechnung stellen, sich die Gebühren im Ergebnis also wirtschaftlich ohne Auswirkungen für die Kunden neutralisieren. Aber selbst wenn die Gebühren im Ergebnis zu steigenden Zinsen führen würden, könne das Gericht dies – jedenfalls derzeit – nicht ändern. Denn nach geltendem Recht bestehe keine Grundlage, die bisherige Bank an der Gebührenerhebung für die Umschuldung zu hindern.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



LG Lübeck, Urteil vom 22.02.202414 S 69/22 -

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab/pt)



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