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Arbeitsrecht

[04.08.2023] Zeitraum von zwei Jahren zwischen Beanstandung eines Arbeitszeugnisses und Klage begründet bei böswilliger Bewertung als ungenügend keine Verwirkung

Arbeitnehmer hat Zeugnis als sittenwidrig und "unterirdisch" bezeichnet

Liegt zwischen der Beanstandung eines Arbeitszeugnisses und der Klage auf Zeugnisberichtigung ein Zeitraum von zwei Jahren, begründet dies keine Verwirkung, wenn der Arbeitgeber böswillig den Arbeitnehmer als ungenügend bewertete und der Arbeitnehmer das Zeugnis als sittenwidrig und "unterirdisch" bezeichnete. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 schied ein Arbeitnehmer aus einem in Baden-Württemberg ansässigen Unternehmen aus. Im Juli des Jahres erhielt er ein Arbeitszeugnis, welches seine Leistungen als ungenügend bewertete. Der Arbeitnehmer beanstandete das Zeugnis. Er warf der Arbeitgeberin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor und hielt das Zeugnis für "völlig inakzeptabel" sowie "unterirdisch". Die Arbeitgeberin änderte das Zeugnis nicht. Erst im Oktober 2021 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Berichtigung des Zeugnisses.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es hielt den Anspruch auf Zeugnisberichtigung für verwirkt, da der Kläger zwei Jahre untätig geblieben war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landesarbeitsgericht verneint Verwirkung des Zeugnisberichtigungsanspruchs

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers. Sein Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses sei nicht verwirkt. Die Beklagte habe nämlich nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen Berichtigungsanspruch fallengelassen habe. Der Beklagte habe das Zeugnis nicht kommentarlos hingenommen und dann zwei Jahre abgewartet. Vielmehr habe er das Zeugnis mit harschen Worten zurückgewiesen. Angesichts des Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigungsabsicht habe die Beklagte schwerlich ein Vertrauen dahingehend aufbauen können, dass der Kläger den Berichtigungsanspruch nicht weiterverfolgen werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Vorwurf des Klägers durchaus zutreffend sei. Die Beklagte habe erkennbar darauf abgezielt, dem Kläger ein unbrauchbares Zeugnis zu erteilen.



LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.20234 Sa 54/22 -

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Arbeitszeugnis darf nicht mit "Kinderschrift" oder "gekippt" unterschrieben werden
    LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016
    [Aktenzeichen: 4 Ta 118/16]
Vorinstanz:
  • ArbG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2022
    [Aktenzeichen: 18 Ca 5712/21]

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