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Arbeitsrecht, Prozessrecht

[22.02.2023] Einmaliges Lachen eines ehrenamtlichen Richters aufgrund Prozesssituation begründet keine grobe Pflichtverletzung

Keine Enthebung des Richters aus seinem Amt

Kommt es aufgrund der Prozesssituation zu einem einmaligen Lachen eines ehrenamtlichen Richters begründet dies keine grobe Pflichtverletzung, welche eine Enthebung von seinem Amt nach sich ziehen kann. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Berlin im Jahr 2022 wegen der Abgabe einer sogenannten Konfliktmineraliendeklaration kam es zu einem einmaligen Lacher eines ehrenamtlichen Richters. Der Lacher geschah im Zusammenhang mit dem Begriff "Blutdiamant" und der wiederholten Forderung des Anwalts der Beklagten, dass die Vorsitzende Richterin ihn anzusehen habe. Neben dem ehrenamtlichen Richter hatten auch andere Verfahrensbeteiligte gelacht. Der Anwalt der Beklagten sah in dem Lachen eine grobe Pflichtverletzung des ehrenamtlichen Richters und lehnte ihn deshalb wegen Befangenheit ab.

Kein Vorliegen einer groben Amtspflichtverletzung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied gegen die Beklagte. Der ehrenamtliche Richter sei nicht seines Amtes zu entheben, da eine grobe Amtspflichtverletzung nicht vorliege. Er habe zwar gelacht. Eine Beharrlichkeit der Pflichtverletzung des seit 2019 berufenen ehrenamtlichen Richters oder gar eine verfassungsfeindliche Gesinnung sei aber nicht zu erkennen. Die Prozesssituation sei Auslöser für das pflichtwidrige Lachen gewesen und keine Ablehnung in Form eines Auslachen der berechtigten Forderung nach Deklaration von Rohstoffen, die unter menschenunwürdigen Umständen gewonnen werden.



LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.20222 SHa-EhRi 7013/22 -

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)



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