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[11.05.2022] Einmaliger Erwerb einer geringen Menge Marihuana im Alter von 14 Jahren rechtfertigt keinen Ausschluss von Bewerbung für Polizei­vollzugs­dienst

Reflektierter Umgang des Bewerbers spricht nicht für fehlende charakterliche Eignung

Ein einmaliges Fehlverhalten in Form des Erwerbs einer geringen Menge von Marihuana im Alter von 14 Jahren rechtfertigt nicht den Ausschluss aus der Bewerbung für den Polizei­vollzugs­dienst. Der reflektierte Umgang des Bewerbers mit dem Fehlverhalten spricht nicht für eine fehlende charakterliche Eignung. Dies der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Baden-Württemberg wurde ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst wegen fehlender charakterlicher Eignung ausgeschlossen. Grund dessen war, dass er vor sechs Jahren im Alter von 14 Jahren einmalig eine geringe Menge Marihuana erworben hatte. Gegen den Ausschluss klagte der Bewerber. Er führte an, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe, er seit dem straflos sei und sich klar von der Straftat distanziert habe. Das Verwaltungsgericht Breisgau gab der Klage statt. Nunmehr wollte das beklagte Land die Zulassung der Berufung erreichen.

Einmaliges Fehlverhalten führt nicht zwingend zum Ausschluss von Bewerbungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zwar können auch einmalige Fehlverhalten mit strafrechtlicher Relevanz unabhängig von ihrer Sanktionierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst begründen. Es verbiete sich jedoch jeder Schematismus. Es müssen stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Reflektierter Umgang mit Jugendsünden begründet keine Zweifel an charakterlicher Eignung

Handele es ich um eine einmalige und wenig strafrechtlich relevante Tat, die das Gepräge einer Jugendsünde hat und zeitlich lange zurückliegt, rechtfertige dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine Zweifel an der charakterlichen Eignung, wenn der Bewerber reflektiert mit dem Fehlverhalten umgeht und sich seine Persönlichkeitsentwicklung seitdem stabil entwickelte. So lag der Fall hier. Der Kläger sei seit dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht noch einmal straffällig in Erscheinung getreten und habe sich glaubhaft von dem Verstoß distanziert. Er habe zudem das Abitur und die Befähigung zur Offizierslaufbahn sowie zum Medizinstudium erworben.



VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.20224 S 3920/21 -

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Polizei­kommissar­anwärter darf wegen Drogenkonsums vorläufig vom Dienst suspendiert werden
    VG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2013
    [Aktenzeichen: 6 L 790/13.KO]
Vorinstanz:
  • VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2021
    [Aktenzeichen: 3 K 1745/21]

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