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Familienrecht, Strafprozeßrecht, Strafrecht

[11.01.2019] Trotz Zeugnis­verweigerungs­recht der Ehefrau können ihre Angaben vor einem Familiengericht im Strafprozess verwertet werden

Beweis­verwertungs­verbot des § 252 der Strafprozessordnung greift nicht

Macht eine Ehefrau in einem Strafprozess gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnis­verweigerungs­recht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gebrauch, so können ihre Angaben vor einem Familiengericht zwecks Erwirkung von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz verwendet werden. Das Beweis­verwertungs­verbot aus § 252 StPO greift nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Ehemann von der Staatsanwaltschaft Hamburg vorgeworfen seine Ehefrau im Juli 2017 habe umbringen zu wollen. Wegen eines von ihm vermuteten vorehelichen Intimverhältnisses seiner Ehefrau sei es zu einem Streit gekommen, infolge dessen er die Ehefrau an den Händen gefesselt und geknebelt habe. Nachdem sie einen Abschiedsbrief habe schreiben sollen, habe sie in die mit Wasser gefüllte Badewanne einsteigen sollen. Der Ehemann habe daraufhin beabsichtigt einen an die Steckdose angeschlossenen Fön in die Wanne zu werfen. Bevor es aber dazu habe kommen können, habe die Ehefrau aus der Wohnung zu den Nachbarn fliehen können. Der Vorwurf stützte sich allein auf die Aussagen der Ehefrau. Sie war die einzige Zeugin.

Landgericht lehnt Strafprozess wegen versuchten Totschlags ab

Da die Ehefrau in Aussicht stellte im Falle eines Strafprozesses von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, lehnte das Landgericht Hamburg die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des versuchten Totschlags ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie führte an, dass die Ehefrau den Tatvorwurf ebenfalls gegenüber dem Familiengericht im Rahmen der Beantragung von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gemacht habe. Diese Angaben können im Strafprozess verwertet werden, so dass eine Verurteilung des Ehemanns wahrscheinlich sei.

Oberlandesgericht bejaht Eröffnung der Hauptverhandlung

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags sei zu eröffnen. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit des Ehemanns sei gegeben.

Verwertung der Angaben vor dem Familiengericht

Zwar habe die Ehefrau ursprünglich ihren Ehemann durch die umfassenden Aussagen im Zuge der polizeilichen Vernehmung belastet, so das Oberlandesgericht. Zugleich habe sie aber angekündigt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen. Diese Aussagen können daher nach § 252 StPO nicht verwertet werden. Jedoch können die Angaben vor dem Familiengericht verwertet werden. Diese unterliegen nicht dem Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO.

Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO greift nicht

Das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO erstrecke sich nur auf solche Angaben, so das Oberlandesgericht weiter, die der Zeugnisverweigerungsberechtigte im Rahmen einer Vernehmung vor der Hauptverhandlung getätigt habe. An einer Vernehmung fehle es aber. Die Ehefrau habe im Wege eines privatautonomen und eigeninitiativ gestellten Antrags um den Erlass einer gerichtlichen Schutzanordnung die Angaben gemacht.



OLG Hamburg, Beschluss vom 08.03.20181 Ws 114/17 -

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • BGH: Sicherstellung und Beschlagnahme von DNA-fähigem Material bei Personen mit Zeugnis­verweigerungs­recht zulässig
    BGH, Beschluss vom 01.08.2018
    [Aktenzeichen: 1 BGs 324/18]
Vorinstanz:
  • LG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2017
Gleichlautende Entscheidung:
  • Verwertbarkeit der Angaben zur Begründung eines Gewaltschutzantrags im Strafverfahren trotz Zeugnis­verweigerungs­rechts
    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2024
    [Aktenzeichen: 1 ORs 36 SRs 752/23]

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