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Mietrecht
[19.10.2018] Wohnungsmieter hat Anspruch auf Wassertemperatur von 40 °C nach 15 Sekunden und 55 °C nach 30 Sekunden
Wassertemperatur von 55 °C nach 65 Sekunden rechtfertigt Mietminderung von 5 %
Ein Wohnungsmieter hat gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C und nach 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht wird. Dauerst es 65 Sekunden bis eine Temperatur von 55 °C erreicht wird, besteht ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Neubauwohnung die Räumlichkeiten im Oktober 2016 bezogen hatten, stellten sie eine unzureichende Warmwasserversorgung fest. Ein Sachverständiger stellte später fest, dass eine Wassertemperatur von 32,5 °C erst nach 30 Sekunden erreicht wurde und nach 65 Sekunden eine Wassertemperatur von 55,5 °C. Nachdem es zu mehreren Versuchen der Mangelbeseitigung gekommen war, die ohne Erfolg blieben, erhoben die Mieter Klage auf Instandsetzung und Feststellung, dass ein Mietminderungsrecht von 5 % bestehe.
Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung zu. Nach der DIN-Norm 1988-200 müsse nach spätestens 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55 °C erreicht werden. Ein Mieter könne die Einhaltung dieses technischen Standards erwarten. Zudem müsse bereits nach spätestens 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40 °C erreicht werden.
Recht zur Mietminderung von 5 %
Nach Auffassung des Amtsgerichts stehe den Mietern zudem aufgrund der mangelhaften Warmwasserversorgung ein Mietminderungsrecht in Höhe von 5 % zu.
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.04.2018 - 7 C 82/17 -
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2018, 1064/rb)
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LG Berlin, Urteil vom 02.06.2008
[Aktenzeichen: 67 S 26/07] -
Vermieter schuldet 24-stündige Versorgung mit Warmwasser
Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 27.12.2018
[Aktenzeichen: 2 C 231/18] -
Mietminderung wegen mangelnder Warmwasserversorgung
AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 13.02.2023
[Aktenzeichen: 31 C 210/21]
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