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Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Verwaltungsrecht

[20.04.2018] Deutsche Telekom nicht zur Vorrats­daten­speicherung verpflichtet

Speicherung von Tele­kommunikations­verkehrs­daten nicht mit Unionsrecht vereinbar

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Vorrats­daten­speicherung die Tele­kommunikations­verbindungs­daten ihrer Kunden zu speichern.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit machte die Deutsche Telekom mit ihrer Klage geltend, dass für sie keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten bestehe. Die §§ 113 a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Pflicht zur Datenspeicherung verletzt unternehmerische Freiheit

Dem folgte das Verwaltungsgericht Köln und schloss sich damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an. Dieses hatte bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Jene Pflicht verletze die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sei (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.06.2017 - 13 B 238/17 -).

VG beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH

Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsehe (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 21.12.2016 - C-203/15 und C-698/15 - -).

Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet

Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch die nationalen Vorschriften des § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung anordneten. Daher seien sie europarechtlich nicht zulässig. Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen sei auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts seien die Vorschriften des § 113 a Absatz 1 in Verbindung mit § 113 b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.



VG Köln, Urteil vom 20.04.20189 K 7417/17 -

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online


Weitere Entscheidungen zu diesem Thema:
  • EuGH erklärt Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig
    EuGH, Urteil vom 08.04.2014
    [Aktenzeichen: C-293/12 und C-594/12]
  • Vorratsdatenspeicherung: Weitere Eilanträge erfolglos
    BVerfG, Beschluss vom 26.03.2017
    [Aktenzeichen: 1 BvR 3156/15 und 1 BvR 141/16]
Nachinstanzen:
  • BVerwG erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorrats­daten­speicherung mit dem Unionsrecht
    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2019
    [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.18 und BVerwG 6 C 13.18]
  • Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten unionsrechtswidrig
    BVerwG, Urteil vom 14.08.2023
    [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 6.22 und BVerwG 6 C 7.22]

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