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Corona – was passiert mit Mitgliedsbeiträgen für Vereine, Fitnessstudios und andere Einrichtungen?

I. Beitrag zurückfordern oder zurückhalten bei Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder ähnlichen Stätten

Grundsätzlich gilt: sofern ein Anbieter die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Grundsätzlich können Mitgliedsbeiträge also zurückgehalten werden oder bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio. Viele Fitnessstudios bieten die Möglichkeit an, den Vertrag für die Zeit der Schließung ruhend zu stellen. Sollte bereits ein Jahresbeitrag entrichtet worden sein, kann dieser anteilig zurückerstattet werden.

Eine andere Alternative ist es, den Mitgliedsbeitrag unter Vorbehalt zu zahlen. „Unter Vorbehalt“ ist dafür einfach im Überweisungsfeld einzutragen oder dem Anbieter in einem Brief schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird die spätere Rückforderungen einfacher.

II. Beitrag zurückfordern oder zurückhalten bei Mitgliedschaft in einem Verein

Etwas anderes könnte bei Mitgliedsbeiträgen in Vereinen gelten, da sie nicht der Inanspruchnahme einer Leistung, sondern  dem Vereinszweck dienen. 

Vereinszweck ist das Fortbestehen des Vereins, welcher auch weiterhin gilt. 

Sollten Sie also Ihren Mitgliedsbeitrag in einem Verein nicht zahlen oder zurückfordern, könnte der Verein den Beitrag gegebenenfalls rechtswirksam zurückfordern.

III. Außerordentliche Kündigung

Inwiefern Sie Ihre Mitgliedschaft aufgrund der Schließung außerordentlich kündigen können, wird von der Dauer der Schließung abhängen. Grundsätzlich ist die vorübergehende Schließung jedoch kein außerordentlicher Kündigungsgrund.

Eine ordentliche Kündigung und Rückforderung oder Zurückhalten der Monatsbeiträge für die Schließungsdauer, sofern nicht Vereine betroffen sind, bleibt natürlich möglich.

Bisher ist noch unklar, ob Vereine eine Entschädigung vom Staat oder Land erhalten werden. Sofern die Mitgliedsbeiträge gering sind, ist die Solidarität aller gefragt, die Vereine und andere Stellen zu stabilisieren. Bitte machen Sie sich bewusst: häufig sind Vereine gemeinnützig und daher auf die Mitgliedsbeiträge angewiesen.  Abwägung ist hier gefragt.

IV. Beiträge für weitere Abonnements, wie Theater-Karten, Kurse der VHS, Sprachkurse, Musikunterricht

Sofern eine Veranstaltung nicht stattfindet und die Leistung des Veranstalters nicht erbracht wird, gilt: Die Leistung des Teilnehmenden muss auch nicht erbracht werden. Sie können Ihren Beitrag zurückfordern oder zurückhalten. 

Anders kann es sein, wenn es sich  beispielsweise um eine 10er-Karte handelt, die auch zu einem späteren Zeitpunkt noch eingesetzt werden kann. 

Teilweise bieten die Veranstalter die Kurse nun in digitaler Form an. Darin ist eine Verträgsänderung zu sehen, auf die Sie sich nicht zwingend einlassen müssen, wenn Sie dies nicht wünschen.

V. Beiträge für die Bahn-Card, Fahrscheine

Wer für öffentliche Verkehrsmittel ein Abonnement abgeschlossen hat, kann diese in Abstimmung mit dem Verkehrsverbund häufig ruhend stellen oder die Verträge ohne Einhaltung von Fristen kündigen.

VI. Kita-Gebühren, Gebühren für OGS

Viele Bundesländer haben entschieden, dass die KiTa-Gebühren und Gebühren für die Offene Ganztags-Schule nicht von den Eltern zu zahlen sind.

VII. Informationen für den Vereinsvorstand

1. Ausfall jeglicher Vereinsveranstaltungen

Gründsätzlich müssen alle Veranstaltungen des Vereines, so Trainings oder andere Treffen, zwingend abgesagt werden.

a) Bezahlung der Trainer

Ob der Trainer oder Übungsleiter einen Anspruch auf Vergütung hat, richtet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Verträge können hierbei auch mündlich getroffen werden. Es kommt also darauf an, was vereinbart wurde: Hängt die Vergütung von dem Zustandekommen von Veranstaltungen ab oder soll diese unabhängig pauschal gezahlt werden?

b) Erstattung der Teilnehmerbeiträge

Wird eine Veranstaltung abgesagt, haben die Teilnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge. 

Wird eine Veranstaltung verschoben, behalten die Teilnehmer ihre Teilnahmeberechtigung. Sie können den Beitrag allerdings zurückfordern, wenn Ihnen die Teilnahme an einem späteren Termin nicht zusagt.

2. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung sollte grundsätzlich persönlich abgehalten werden. Jedoch ist die Versammlung in Telefonkonferenz möglich, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind. 

3. Wie reagieren bei Minderung oder Ausbleiben der Vereinsbeiträge oder außerordentlichen Kündigungen?

Diesen sollte zunächst wiedersprochen werden, beziehungsweise sollten die Beiträge angemahnt werden. Die Mitgliedsbeiträge dienen dem Zwecke, das Vereinsleben zu erhalten. Dieser Zweck besteht auch fort, wenn die Leistungen des Vereins nicht mehr erbracht werden.

4. Vereinsfeste

Sofern Vereinsfeste bereits abgesagt werden mussten und bereits Kosten für Caterer oder andere Dienstleister gezahlt worden sind, müssen die Allgemeinen Geschäftsbedigungen der Dienstleister auf etwaige Stornierungsfristen oder Regelungen zur "höheren Gewalt" geprüft werden. Inwieweit "höhere Gewalt" durch die Corona-Krise vorliegt, hängt von der Argumentation im Einzelfall ab.

Können wir Ihnen helfen? Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail.

Rechtsanwalt Thomas Thielmann bei der Arbeit

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