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Coronavirus: Informationen für Arbeitnehmer

Aktuell stehen in den Nachrichten vor allem die unmittelbaren Folgen der vom sogenannten „Corona-Virus“ ausgelösten Pandemie im Vordergrund. Die großen wirtschaftlichen Auswirkungen beziehen sich aber natürlich auch auf das Arbeitsverhältnis. An dieser Stelle geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen, die sich für Arbeitnehmer stellen.

An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Krise am besten durch ein Miteinander bewältigt werden kann. Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben, ist es daher zunächst meistens sinnvoll, gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber nach der für alle besten Lösung zu suchen.

Home Office I: darf ich einfach von zu Hause aus arbeiten?

Das kommt darauf an. Ein allgemeines Recht, die Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, besteht auch dann nicht, wenn Sie Angst vor einer Ansteckung haben. Für die Verlagerung der Arbeit ins Home Office muss eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bestehen. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Natürlich können Sie dies aber auch im Nachhinein vereinbaren. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause aus ermöglicht und sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.

Home Office II: Kann mein Arbeitgeber Heimarbeit einfach anordnen?

Auch hier gilt: Grundsätzlich kann Ihr Chef die Erledigung der Arbeit im Home Office nur dann anordnen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag gibt. Ihr Arbeitgeber kann Sie ohne vertragliche Grundlage daher nicht zwingen, von zu Hause aus zu arbeiten.

Home Office III: Arbeitsmittel (Computer)

Die Arbeitsmittel, also meist ein Laptop, muss grundsätzlich der Arbeitgeber zur Verfügung stellen, wenn nichts anderes vereinbart wurde

Was tun im Krankheitsfall?

Im Krankheitsfall (zu den Symptomen der vom Corona-Virus ausgelösten Krankheit Covid19 siehe z.B. hier) gilt das, was bei allen anderen Krankheiten auch gilt: Sie müssen nicht arbeiten und Ihren Arbeitgeber so rasch wie möglich informieren. Spätestens nach dem dritten Tag müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) übermitteln. Über den Grund der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie Ihren Arbeitgeber nicht informieren, können dies aber dennoch tun. Zu beachten sind aber behördliche Meldepflichten, die Sie verpflichten, die Krankheit dem Gesundheitsamt zu melden.

Im Sinne der allgemeinen Empfehlungen der Behörden ist im Verdachtsfall in jedem Fall anzuraten, zunächst zu Hause zu bleiben und die zuständigen Behörden telefonisch zu kontaktieren.

Für Erkrankungen der oberen Atemwege, die kein Corona-Verdachtsfall sind, gilt aktuell übrigens eine Sonderregelung: Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege können eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit bis zu 7 Tagen auch nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt ausgestellt bekommen.

Was tun bei Ansteckungsverdacht?

Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben, aber keine Symptome haben, ist davon auszugehen, dass ein vorübergehender persönlicher Verhinderungsgrund vorliegt. Das bedeutet, dass Sie der Arbeit bis zur medizinischen Abklärung fernbleiben dürfen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber natürlich umgehend informieren. Kontaktieren Sie in diesem Fall Ihren Arzt oder die zuständigen Behörden, um die medizinische Vorgehensweise abzuklären. Am besten lassen Sie sich von Ihrem Arzt schriftlich bestätigen, dass eine medizinische Indikation für die Untersuchung besteht.

Was ist, wenn Quarantäne verordnet wurde?

Die Regelung ist ähnlich wie jene im Krankheitsfall. Für bis zu 6 Wochen bekommen Sie den vollen Lohn, danach bekommen Sie Krankengeld von der Krankenkasse.

Mein Arbeitgeber will Kurzarbeit anordnen und möchte, dass ich zustimme. Was tun?

Grundsätzlich kann ihr Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit anordnen. Ein Antrag setzt aber voraus, dass diese Möglichkeit bereits im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde oder die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. In aller Regel wird es zu empfehlen sein, dem Vorschlag zuzustimmen. Stimmen Sie nicht zu, besteht das Risiko, dass Ihr Arbeitgeber Sie aus betriebsbedingten Gründen kündigt.

Wie viel Geld bekomme ich im Falle von Kurzarbeit?

Für jenen Teil der Arbeit, die sie verrichten, haben sie die üblichen Lohnansprüche. Für jenen Teil der vereinbarten Arbeit, die Sie nicht verrichten, bekommen Sie Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 60% des Nettolohns oder - wenn Sie Kinder haben - 67% des Nettolohns.

Was ist, wenn ich meine Kinder aufgrund der Schließung von Schulen und Kindergärten betreuen muss und deshalb nicht arbeiten kann?

Bisher sind keine Regelungen getroffen worden, die auf die aktuellen Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang reagieren. In erster Linie wird es daher sinnvoll sein, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Ist Ihr Kind noch klein, ist es unter Umständen denkbar, sich - jedenfalls für einige Tage - auf eine unverschuldete persönliche Verhinderung (§ 616 BGB) zu berufen. Sie haben dann ein Recht auf (bezahlte) Freistellung. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist allerdings noch nicht hinreichend geklärt.

Ist Ihr Kind erkrankt, kommen die allgemeinen Regeln zum Tragen, wonach ein Recht auf eine Freistellung bis zu 10 (bei AlleinerzieherInnen: 20) Tagen besteht.

An dieser Stelle können wir natürlich nur einen Überblick über die aktuell relevanten Fragen geben. Wenn Sie weitere Fragen haben, beraten und unterstützen wir Sie natürlich sehr gerne. Auch wenn wir den Besuchskontakt im Sinne der Verantwortung für unsere Mandanten und unsere Mitarbeiter aktuell eingeschränkt haben, stehen wir Ihnen über Telefon und E-Mail gerade in diesen herausfordernden Zeiten sehr gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Helmut Geiser bei der Arbeit

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