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Coronavirus: Informationen für Arbeitgeber

Aktuell stehen in den Nachrichten vor allem die unmittelbaren Folgen und Einschränkungen der vom sogenannten „Corona-Virus“ ausgelösten Pandemie im Vordergrund. Die großen wirtschaftlichen Auswirkungen beziehen sich aber natürlich auch auf Arbeitsverhältnisse. An dieser Stelle geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Fragen, die sich für Arbeitgeber stellen.

An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Krise am besten durch ein Miteinander bewältigt werden kann. Wenn Sie Fragen oder Zweifel haben, ist es daher zunächst meistens sinnvoll, gemeinsam mit Ihren Beschäftigten nach der für alle besten Lösung zu suchen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Welche allgemeinen Pflichten habe ich als Arbeitgeber?

Generell muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Risiken für Arbeitnehmer so gering wie möglich halten. Dies gilt natürlich auch und gerade in den Zeiten von Corona. Sie sollten Ihre Mitarbeiter daher über Risiken aufklären und alle Maßnahmen zur Vermeidung von Ansteckungen treffen, die zumutbar sind. Zu den empfohlenen Maßnahmen siehe z.B. diese Seiten: RKI, BZgA.

Dürfen Arbeitnehmer aus Sorge vor einer Ansteckung zu Hause bleiben?

Die Ausbreitung des Coronavirus ändert an der Arbeitsverpflichtung Ihrer Mitarbeiter grundsätzlich nichts. Ihre Mitarbeiter dürfen also nicht aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben.

Ein Leistungsverweigerungsrecht kann unter Umständen dann bestehen, wenn Verdachtsfälle im Unternehmen aufgetreten sind und Sie als Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen ergreifen.

Was ist, wenn meine Arbeitnehmer wegen der notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können oder wollen?

Bisher sind keine Regelungen getroffen worden, die auf die aktuellen Probleme in diesem Zusammenhang reagieren. In erster Linie wird es daher sinnvoll sein, das Gespräch mit dem jeweiligen Mitarbeiter zu suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Zu denken ist etwa den Abbau von Urlaub oder Zeitguthaben oder an die Anpassung der Arbeitszeit.

Ob es zulässig ist, dass sich der Mitarbeiter auf eine unverschuldete persönliche Verhinderung beruft, ist noch nicht hinreichend geklärt und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zudem ist zu prüfen, ob diesbezüglich arbeitsvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden. Selbst wenn dies zulässig ist, ist dies wohl nur für einige Tage der Fall. In jedem Fall obliegt es dem Mitarbeiter, alles zu unternehmen, um die Arbeitsverhinderung möglichst kurz zu halten.

Im Falle der Erkrankung von Kindern kommen die allgemeinen Regeln zum Tragen, wonach ein Recht auf eine Freistellung bis zu 10 (bei AlleinerzieherInnen: 20) Tagen besteht.

Homeoffice: Kann ich Homeoffice anordnen? Können Arbeitnehmer dies in Anspruch nehmen?

Das kommt darauf an. Für die Verlagerung der Arbeit ins Home Office muss eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer bestehen. Diese kann sich aus einem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Natürlich können Sie dies aber auch im Nachhinein - auch im konkreten Anlassfall - vereinbaren.

Ein einseitiges Recht auf Heimarbeit, sei es auf Seiten des Arbeitgebers, sei es auf Seiten des Arbeitnehmers, besteht nicht.

Was gilt im Falle des Verdachts der Ansteckung eines Mitarbeiters?

Hat ein Mitarbeiter den Verdacht, sich mit dem Corona-Virus angesteckt zu haben ohne Symptome zu haben, ist davon auszugehen, dass ein vorübergehender persönlicher Verhinderungsgrund vorliegt, wenn der Verdacht hinreichend konkret und begründet ist. Das bedeutet, dass er der Arbeit bis zur medizinischen Abklärung fernbleiben darf. Selbstverständlich muss Ihr Mitarbeiter Sie aber auch unmittelbar darüber informieren und eine medizinische Abklärung in die Wege leiten. Ein Recht auf Auskunft, um welche Krankheit es geht, besteht allerdings nicht.

Was ist, wenn Quarantäne über einen Mitarbeiter verhängt wurde?

Für bis zu 6 Wochen ist der volle Lohn weiter zu zahlen, danach bekommt der Mitarbeiter Krankengeld von der Krankenkasse. Als Arbeitgeber können Sie die Erstattung des Lohnes beim Gesundheitsamt beantragen (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Der Antrag an das zuständige Gesundheitsamt muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantäne gestellt werden.

Kann ich Kurzarbeit anordnen?

Kommt es aufgrund der Corona-Pandemie zu einem erheblichen Arbeitsausfall, können Arbeitgeber in der Regel Kurzarbeit anordnen. Nach den neuen Regelungen reicht es aus, dass 10 % der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Wesentliche Voraussetzung für die Kurzarbeit ist unter anderem, dass eine Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern besteht. Eine solche Vereinbarung kann sich schon aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Ansonsten ist die Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder - wenn ein solcher nicht besteht - mit jedem Mitarbeiter individuell zu vereinbaren. Weitere Informationen finden Sie etwa auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Für jenen Teil der Arbeit, die normal geleistet wird, bestehen die üblichen Lohnansprüche. Für jenen Teil der vereinbarten Arbeit, die aufgrund des Ausfalls nicht verrichtet wird, ist dem Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld auszuzahlen, das Sie in der Folge von der Bundesagentur für Arbeit ersetzt bekommen. Dieses beträgt 60% des Nettolohns oder - wenn der Mitarbeiter Kinder hat - 67% des Nettolohns. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt im Übrigen auch die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

An dieser Stelle können wir natürlich nur einen ersten Überblick über die aktuell relevanten Fragen geben. Wenn Sie weitere Fragen haben, beraten und unterstützen wir Sie natürlich sehr gerne. Auch wenn wir den Besuchskontakt im Sinne der Verantwortung für unsere Mandanten und unsere Mitarbeiter aktuell eingeschränkt haben, stehen wir Ihnen über Telefon und E-Mail gerade in diesen herausfordernden Zeiten sehr gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Helmut Geiser bei der Arbeit

Brockerhoff | Geiser | BrockerhoffZivilrechtlich ausgerichtete Anwaltssozietät in Duisburg

 
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